Satzung, Finanz-, Wahl- und Geschäftsordnung
Satzung des Kreisverbandes
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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV OBERHAUSEN ist Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt OBERHAUSEN. Er hat seinen Sitz in Oberhausen.
§ 2 Mitgliedschaft
- Als Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Oberhausen kann aufgenommen werden, wer zu diesem Zeitpunkt in Oberhausen seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört, und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
- Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und das Mitglied aus der Mitgliederliste streichen. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
- An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen
Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken. - An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
- Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
- Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
- Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.
- Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.
- Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Oberhausen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres regelt § 3 der Finanzordnung.
§ 4 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV) [Hauptversammlung]
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, die Delegierten und die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl. Näheres regelt die Wahlordnung (WO).
- Vorstand, Rechnungsprüfer*innen und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Näheres regelt die Wahlordnung (WO).
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
- Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Eine weitere Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit ein Mal im Quartal statt.
- Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
- Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.
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§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, davon mindestens eine Frau und der/dem Kassierer*in sowie drei Beisitzer*innen. Sprecher*innen und Kassierer*in vertreten den Kreisverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).
- Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe.
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.
- Alle Organe des Kreisverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht partei-öffentlich zu behandeln.
- Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.
§ 8 Mindestparität
- Alle auf Kreisverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen.
- Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
- Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.
§ 9 Datenschutz
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 10 Rechnungsprüfung
- Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.
- Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet jederzeit berechtigt, die Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen zu prüfen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.
- Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.
- Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.
§ 11 Satzungsänderung
- Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.
- Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsent-scheidung sein.
- Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 12 Auflösung
- Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Dieser Beschlussvorschlag kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeits-entscheidung sein, sondern ist nur bei eingehaltener Einladungsfrist möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Urabstimmung aller Mitglieder des Kreisverbandes. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden.
- Das Vermögen des Kreisverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Landesverband Nordrhein-Westfalen, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
Finanzordnung (FO)
§ 1 Rechenschaftsbericht
- Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand beraten werden; er wird vom geschäftsführenden Vorstand, zumindest von der/dem Kassierer*in und einer/m Sprecher*in, unterzeichnet.
- Um die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes sicherzustellen, legt der Kreisverband dem Landesverband bis spätestens 31. März eines jeden Jahres Rechenschaft über das Vermögen, die Einnahmen und die Ausgaben nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes ab.
- Die Kreiskassierer*innen sind für die ordnungsgemäße Kassenführung der Kreisverbände und ihrer Gliederungen verantwortlich.
§ 2 Haushalt
- Die/der Kassierer*in entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MFF) und legt beide dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung. Die mittelfristige Finanzplanung bedarf der Kenntnisnahme durch die Mitgliederversammlung.
- Der Haushaltsplan ist entsprechend dem bundesweit gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten und in der Mittelfristigen Finanzplanung fortzuführen. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER Finanzpolitik. Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.
- Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig. Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht eingegangen werden.
- Eine Ausgabe muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, für deren Deckung kein ausreichender Etattitel vorhanden ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die/den Kassierer*in. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei der Mitgliederversammlung beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.
- Die/der Kassierer*in ist in Finanzfragen allen Organen des Kreisverbandes jederzeit auskunftspflichtig. Sie/er hat vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.
- Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der “Doppelten Buchführung“. Finanzanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die/den Kassierer*in. Haushaltsführung, Buchführung, Kassen- und Bankgeschäfte obliegen der/dem Kassierer*in. Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach Geldfluss, allerdings sind am Jahresende die entsprechenden Periodenabgrenzungen vorzunehmen.
- Zeichnungsberechtigt ist der geschäftsführende Vorstand.
§ 3 Beiträge
- Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so verliert es das Recht auf Stimmausübung so lange bis es seine Beitragspflicht erfüllt hat.
- Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundesweit mindestens ein Prozent vom monatlichen Nettoeinkommen.Der Mindestbeitrag beträgt sechs Euro im Monat für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.
- Student*innen, Sozialhilfeempfänger*innen und Menschen mit geringem Einkommen kann auf Antrag der monatliche Beitrag reduziert werden. Der Antrag ist jährlich erneut zu stellen. Über Anträge entscheidet der Kreisvorstand.
- Mitgliedsbeiträge sollen nach Möglichkeit durch erteilte Einzugsermächtigung vom zuständigen Kreisverband eingezogen werden.
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Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollten in der Regel 50% ihrer erzielten Einnahmen (Aufwandsentschädigungen, Funktionszulagen und die Pauschalbeträge von Aufsichtsräten) als Mandatsträger*innen-Beiträge leisten. Individuelle Ausnahmen (Härtefalle) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
-
Von den Beiträgen können 10% (max. 500€) je Mandatsträger*in und Jahr für gemeinnützige Organisationen und Vereine gespendet werden. Der Vorstand sollte informiert werden.
§ 4 Spenden
- Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den Spender*nnen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
- Hat der Kreisverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß Parteiengesetz den ihm zustehenden Anspruch auf Parteienfinanzierungsgelder in Höhe des Dreifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
- Spenden sind im Rechenschaftsbericht unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
- Zuwendungsbescheinigungen (Spendenbescheinigungen) werden vom Bundes-, den Landes- oder Kreisverband erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Zuwendungsbescheinigung sämtliche Zuwendungen (Spenden) des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Zuwendungsbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.
§ 5 Kostenerstattung
- Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von der Mitgliederversammlung erhalten haben (Vorstand, Delegierte, RechnungsprüferInnen, Beauftragte). Nichtmitgliedern können Kosten nicht erstattet werden.
- Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeiträge für Reisekosten. Zur Unterstreichung der politischen Forderung nach massiver Einschränkung des motorisierten Individualverkehrs sollen die für private Kraftfahrzeuge geltend gemachten Kosten in voller Höhe an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gespendet werden.
- Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Die BahnCard kann auf Antrag bis zu 100% erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist.
- Inlandsflüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.
- Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.
- Sachaufwendungen werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen.
- Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsregelungen erfasst sind, oder deren Einzelbelege abhanden gekommen sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.
- Erstattungsanträge sollen zeitnah, spätestens jedoch monatlich gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres gestellt werden.
- Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Personen gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.
- Erstattungsanträge sind auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen.
§ 6 Barkasse
- Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten; hierbei sollen 50 Euro nicht überschritten werden.
-
Verantwortlich für die Führung einer Barkasse ist die/der KassiererIn. Kassenbewegungen dürfen nur durch sie/ihn vollzogen werden. Belege und Bargeld müssen getrennt voneinander und jeweils verschlossen (auch während Büroöffnungszeiten) aufbewahrt werden.
- Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge müssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.
- Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.
- Zusätzlich ist die Kasse vierteljährlich von einem weiteren Vorstandsmitglied zu prüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren und durch Unterschrift zu bestätigen.
Geschäftsordnung (GO)
§ 1 Zusammentreten der Mitgliederversammlung
- Das Zusammentreten der Mitgliederversammlung (MV) wird durch § 5 Abs. (6) der Satzung geregelt.
- Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden mit der Eintragung ausgehändigt.
- Die Dauer der Sitzung wird auf maximal 22.00 Uhr begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich.
- Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.
- Die Mitgliederversammlung kann Arbeitskreise einrichten.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.
§ 2 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.
(2) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte (TOPe) enthalten:
- Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
- Wahl einer/s Protokollant*in
- Verabschiedung des Protokolls der letzten Sitzung
- Verabschiedung der Tagesordnung
- Bericht des Vorstandes, der Fraktion und der Delegierten
- Verschiedenes/Termine
Dabei darf bei dem Punkt Verschiedenes/Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich zum Informationsaustausch.
(3) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann beim TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” durch Beschluss der Versammlung verändert werden: Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes neue Tagesordnungspunkte aufnehmen, die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.
§ 3 Beschlussfähigkeit
- Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch nach einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.
- Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen.
- Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen.
§ 4 Redeliste
- Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist. Anwesenden Gästen kann das Rederecht eingeräumt werden.
- Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem Antragsteller*in das Wort.
- Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.
§ 5 Anträge
- Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV OBERHAUSEN. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)” abgestimmt werden kann.
- Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV OBERHAUSEN. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln.
1. Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:
- Übergang zur Tagesordnung
- Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
- Schluss der Debatte oder der Redeliste
- Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Fragen
- Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes
- Verweisung an ein anderes Organ des KV
- Vertagung eines Tagesordnungspunktes
- Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
- Änderung der Redezeit
- Verlängerung der Sitzungszeit
- geheime oder namentliche Abstimmung
2. Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Abgestimmt wird, wenn ein Mitglied für und ein Mitglied gegen den Antrag gesprochen hat. Spricht kein Mitglied gegen den Antrag, so ist er angenommen. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht während der laufenden Abstimmung gestellt werden.
3. Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.
§ 6 Beschlussfassung
- Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest.
- Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden. Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.
§ 7 Wahlen
(1) Wahlen werden nach der Wahlordnung (WO) durchgeführt.
§ 8 Protokoll
(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden Protokollant*in anzufertigen. Dieses Protokoll muss enthalten:
- Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,
- die Anwesenheitsliste, (in der Regel als Anlage zum Protokoll),
- die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,
- bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder
- bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung mit eventuellen Änderungen verabschiedet.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Vorstand veranstaltet inhaltliche Versammlungen. Diese werden in der Regel in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt.
- Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der politischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der Vorstand auf Antrag.
- Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort den Mitgliedern bekannt ist.
- Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Beauftragte/n für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Kontaktpflege zu Nichtmitgliedern.
- Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen.
- Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Kreisverband nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle.
Wahlordnung (WO)
§ 1 Gültigkeitsbereich
(1) Die Wahlordnung gilt für die Organe des Kreisverbandes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- "Wahlen" sind Abstimmungen, durch die Personen in Ämter und Funktionen gewählt werden. Wenn durch Gesetz oder Parteisatzung vorgeschrieben, oder wenn es eine abstimmungsberechtigte Person verlangt, sind Wahlen geheim und schriftlich durchzuführen. Vorstandswahlen und die Wahl der Delegierten für a) BDK (Bundesdelegiertenkonferenz b) LDK (Landesdelegiertenkonferenz) c) Bezirksrat Ruhr d) LPR (Landesparteirat) e) LFR (Landesfinanzrat) finden in jedem Fall durch schriftliche Wahl statt. Diese Wahlordnung findet bei der Aufstellung von Bundes- und Landtagskandidat*innen, Kandidat*innen für den/die Oberbürgermeister*in, sowie der Aufstellung der Listen für die Kommunalwahlen keine Anwendung, da hier gesetzliche Vorgaben gelten.
- "Abgegebene Stimmen" sind die Wahlzettel, die die Wahlleitung im jeweiligen Wahlgang entgegengenommen hat.
- "Gütig" sind die abgegebenen Stimmen, die eindeutig die Entscheidung der Wahlberechtigten zu den zur Wahl stehenden Kandidat*innen erkennen lassen und die den vor dem Wahlgang von der Versammlungsleitung bekanntgegebenen Kriterien entsprechen. Gültige Stimmen sind Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen.
§ 3 Wahlkommission
- Die Wahl wird von der dreiköpfigen Wahlkommission, aus der eine Person die Wahl leitet, durchgeführt.
- Die Wahlkommission wird von der MV gewählt.
- Kandidat*innen dürfen nicht Mitglied der Wahlkommission sein.
§ 4 Wahl – Kurzprotokoll
- Über die Wahl ist eine Kurz-Niederschrift anzufertigen. Sie muss zu jedem Wahlgang die Zahl der abgegebenen Stimmen, der gültigen und ungültigen Stimmen, der auf die einzelnen Kandidat*innen entfallenen Stimmen, die Enthaltungen und das Ergebnis enthalten.
- Die Niederschrift ist von einem Mitglied der Wahlkommission anzufertigen sowie von diesem Mitglied und von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben.
- Diese Niederschrift ist Bestandteil des Protokolls der MV.
§ 5 Durchführung der Wahl
- Zunächst werden die für die Wahl kandidierenden Personen vorgeschlagen oder melden sich selbst
- Die Kandidat*innen müssen Gelegenheit haben, sich vorzustellen. Hierfür erhalten sie ein Zeitfenster von max. 5 Minuten. Die Versammlung kann die Kandidat*innen befragen. Die Befragung darf nur in der Weise beschränkt werden, dass allen Kandidat*innen die gleiche Möglichkeit eingeräumt wird, befragt zu werden und die Fragen zu beantworten. Zur Beantwortung einer Frage stehen je Kandidat*in max. 3 Minuten zur Verfügung.
- Die Kandidat*innen müssen entweder persönlich anwesend sein oder ihre Kandidatur schriftlich erklärt haben. Bei einer Kandidatur in Abwesenheit kann die Kandidatur schriftlich begründet werden
- Die Wahlkommission bestimmt das für die jeweilige Wahl gültige Wahlverfahren gemäß den aufgeführten Bestimmungen dieser Wahlordnung. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Versammlung über das anzuwendende Verfahren, ist darüber nach einer kurzen Debatte (Rede und Gegenrede) abzustimmen.
- Die Wahlkommission bestimmt die für die einzelnen Wahlgänge gültigen Stimmzettel
- Nachdem die Wahlkommission den Wahlgang für eröffnet erklärt hat, sind keine Redebeiträge oder Anträge mehr möglich. Wenn die Wahlkommission alle Stimmzettel entgegengenommen hat, erklärt die Wahlkommission den Wahlgang für geschlossen.
- Die Stimmen werden von der Wahlkommission ausgezählt.
- Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet die Wahlkommission.
- Ist das Ergebnis ausgezählt, wird es von der Wahlkommission verkündet. Die Wahlzettel sind für jeden Wahlgang getrennt in einen Umschlag zu geben. Die Umschläge werden verschlossen, mit der Unterschrift eines Mitglieds der Wahlkommission versehen und für die Dauer der Amtszeit der Gewählten aufbewahrt.
§ 6 Anfechtung der Wahl
- Hat ein Mitglied der Versammlung oder eine Kandidat*in Zweifel an der Richtigkeit des verkündeten Ergebnisses, kann es die Wahl anfechten.
- Über eine während der Versammlung vorgebrachte Anfechtung entscheidet die Versammlung. Sie kann die Anfechtung zurückweisen, die Wahl oder den angefochtenen Wahlgang wiederholen oder ein anderes Ergebnis feststellen, wenn das ursprünglich verkündete auf Auszählfehler oder unrichtige Interpretation zurückzuführen ist. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann das Landesparteischiedsgericht angerufen werden.
- Über eine nach der Versammlung vorgebrachte Anfechtung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist unverzüglich den betroffenen Kandidat*innen mitzuteilen. Lehnen betroffene Kandidat*innen die Entscheidung des Vorstands ab, ist das Landesparteischiedsgericht anzurufen.
§ 7 Anwendung des Frauenstatuts – Quotierung
(1) Vorstand und Wahllisten des Kreisverbandes sollen mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. Ungerade Plätze der Liste sind Frauenplätzen, alle anderen Plätze sind offen, auf denen sowohl Männer als auch Frauen kandidieren können.
(2) Ist in einer Wahlversammlung die quotierte Besetzung von Wahllisten oder Organen nicht möglich, bleiben die Plätze bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Bei einer Vertagung der Wahl wird weiter angestrebt, die verbliebenen Plätze mit Frauen zu besetzen, auf der nächsten Mitgliederversammlung ist jedoch auch eine nichtquotierte Besetzung möglich, wenn die MV so beschließt.
§ 8 Wahlverfahren (Einzelwahl und Listen- oder Blockwahl)
Die Wahlen der Vorstandssprecherin, des Vorstandssprechers und der Kassierer*in und des/der LPR-Delegierten finden nach dem Einzelwahlverfahren statt. Die Beisitzer*innen des Vorstands, LDK -, BDK - und BFK - Delegierte sowie Ersatzdelegierte können im Listen- oder Blockwahlverfahren gewählt werden. Dies entscheidet auf Antrag die MV.
§ 9 Wahl von Einzelpersonen
- Ist nur eine Position zu besetzen, so ist der/die Kandidat*in gewählt, der/die die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht hat, also mehr als die Hälfte.
- 2. Wahlgang: Erreicht kein/e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, so findet ein 2. Wahlgang mit den drei Kandidat*innen statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat.
- Sollten im ersten und zweiten Wahlgang aufgrund von Stimmengleichheit, die Platze, die zur Teilnahme am folgenden Wahlgang berechtigen, nicht eindeutig festzulegen sein, wird eine Stichwahl unter den stimmengleichen Kandidat*innen durchgeführt. In diesem Wahlgang genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Falls die Stichwahl auch stimmengleich endet, wird sie einmal wiederholt. Bei einem erneuten Unentschieden entscheidet das Los. Dieses Ausscheidungsverfahren zur Minimierung der Kandidat*innen Anzahl gilt analog bei der Listen- oder Blockwahl.
- 3. Wahlgang: Falls auch in einem 2. Wahlgang keine Person gewählt wurde, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerber*innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit erhalten hat.
§ 10 Listen- oder Blockwahlen mit Mehrheitsquorum (absolute Mehrheit)
- Frauen- und offene Blöcke werden getrennt und in dieser Reihenfolge gewählt.
- Stehen mehr Kandidat*innen zur Wahl, als Plätze/Ämter zu vergeben sind, können die im Frauenblock nicht gewählten Kandidatinnen im offenen Block erneut kandieren.
- Jede/r Wahlberechtigte hat die gleiche Anzahl der Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind die Kandidat*innen in der Reihenfolge der meisten Stimmen, sofern sie mehr als die Hälfte der Stimmen erreicht haben, die der Zahl der gültigen Stimmzettel entspricht.
- Werden im ersten Wahlgang nicht alle Positionen besetzt, so scheiden nach diesem Wahlgang so viele Kandidat*innen mit der niedrigsten Stimmenzahl aus, dass im zweiten Wahlgang doppelt so viele Kandidat*innen antreten, wie Positionen zu besetzen sind. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind.
- Werden auch im zweiten Wahlgang nicht alle Positionen besetzt, so werden die Kandidat*innenliste und der Wahlgang für die verbleibenden Positionen wieder geöffnet.
§ 11 Abwahl
- Gewählte Personen können während ihrer Amtszeit jederzeit von dem Organ, das sie gewählt hat, abgewählt werden.
- Die Abwahl ist nur zulässig, wenn der Antrag auf Abwahl mit einer fristgerechten Einladung bekanntgemacht worden ist.
- Ein Abwahlantrag ist erfolgreich, wenn er mehr als 2/3 der gültigen Stimmen erhält.
- Sofern der Abwahl gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, können gewählte Personen von dem Organ, das sie gewählt hat, zum Rücktritt aufgefordert werden. Das Verfahren der Abwahl ist sinngemäß anzuwenden.